TCHTCH


 
Satzung
 
 
Tennisclub 77 Völklingen - Heidstock e.V.
 
§ 1 Name, Sitz
 
Der Name des Vereins lautet nach Eintragung in das Vereinsregister:
"Tennisclub 77 Völklingen-Heidstock e.V.". Der Sitz des Vereins ist Völklingen.
 
§2 Zweck
 
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Begünstigungen für Mitglieder,Vorstandsmitglieder und Dritte sind untersagt.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:  
1. ordentlichen Mitgliedern, 2. Jugendmitgliedern, 3. Ehrenmitgliedern, 4. inaktiven Mitgliedern.  zu 1. Ordentliche Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen sowie Stimm- und Wahlrecht. zu 2. Jugendmitglieder Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Schul- und Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Sie haben das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen und sind stimmberechtigt und wählbar mit Eintritt der Volljährigkeit. zu 3. Ehrenmitglieder  Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie haben keine Pflichten, aber alle Rechte eines Mitglieds. zu 4. Inaktive Mitglieder Inaktive Mitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Nutzungsrechts der sportlichen Anlagen des Vereins.
§4 Aufnahme
 
Zur Aufnahme ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Der Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar.
 
§ 5 Maßregelungen
 
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. dessen Beauftragten verstoßen, werden Maßnahmen nach der Disziplinarordnung des Deutschen Tennisbundes eingeleitet.
 
§ 6 Austritt
 
Der Austritt ist von dem Mitglied schriftlich an den Vorstand zu erklären. Er ist grundsätzlich nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muß vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt worden sein.
 
§ 7 Ausschluss
 
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei  a) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, b) grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft, gegen die Anordnung des Vorstandes oder  Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c) strafrechtlichen ehrenrührigen Verurteilungen, d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. 2. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Für den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand hat dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll,vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe durch Einschreiben schriftlich mitzuteilen.3. Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Hebt der Vorstand seine Entscheidung nach erneuter Prüfung binnen zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde nicht auf, so hat er den Vorgang unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.4. Während des Ausschluss verfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand kann Abweichendes bestimmen.
 
§8 Beiträge
 
Die Jahres- und Aufnahmebeiträge werden für jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle  Beiträge sind im voraus, die Jahresbeiträge bis spätestens zum 31. März zu zahlen. Auf die bis zum 30. Juni nicht gezahlten Jahresbeiträge (Beitragsteile) ist ein Zuschlag von 10 v.H. zu zahlen. Von der Zahlung der Aufnahmegebühr sind Vereinsgründer befreit. Gehören mehrere Mitglieder einer Familie dem Tennisclub aktiv an, werden Beitragsermäßigungen gewährt.
 
§ 9 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. der Ehrenrat.
 
§ 10 Vorstand
 
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt, wenn 10 stimmberechtigte oder mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Wahl per Akklamation ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. zwei bis fünf Beisitzern, 4. dem Kassenwart, 5. dem Schriftwart, 6. dem Sportwart, 7. dem Jugendwart. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Arbeitsausschüsse zu berufen, die Empfehlungen an den Vorstand ausarbeiten. Die Beisitzer sind Mitglieder der betreffenden Ausschüsse.
 
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß. Daneben sind nur der Kassenwart und der Schriftwart vertretungsberechtigt.3. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand als geschäftsführender Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im .Amt.4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand legt die Platz- und Spielordnung fest. Er hat alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.5. Die Vorstands- und Mitgliederversammlungen usw. werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftwart hat über die Versammlungen der Vereinsorgane Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren. Die Niederschriften sind von dem Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.6. Der Vorstand ist beschlußfähig,wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.7. Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
 
§ 11 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
 
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, aus sich oder durch Berufung eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand den Posten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu besetzen. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder einzuberufen.
 
§ 12 Mitgliederversammlung
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie hat bis zum 31. März stattzufinden. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung ist persönlich zuzustellen. Mindestens 12 Mitglieder können schriftlich bis 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung beantragen  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand stattfinden.
 
§ 13 Beschlüsse
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall,kann der Vorsitzende nach einer Wartezeit von 1/2 Stunde eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hiervon ausgenommen sind Mitgliederversammlungen nach § 17.
 
1.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Abstimmungen erfolgen per Akklamation.Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,b) die Entlastung des Vorstandes,c) die Bestellung der Kassenprüfer,d) die Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge,e) Satzungsänderungen, f) die Wahl des Ehrenrates,g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, h) die Auflösung des Vereins.
 
§ 14 Satzungsänderung
 
l. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die zu ändernde Satzungsbestimmung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sein.2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Ehrenmitglieder ernennen. Der Beschluss muß mit 4/5 - Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
 
§ 15 Ehrenrat
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenrat. Dessen Amtszeit beträgt 2 Jahre. Er besteht aus drei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern, von denen zwei das 40. Lebensjahr vollendet haben müssen und einer älter als 25 Jahre sein sollte. Er wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter selbst. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Die Beratungen sind vertraulich. Die Entscheidung ist endgültig.
 
2. Der Ehrenrat ist zuständig:
a) in Fällen des § 7 Nr. 3, b) für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern,  c) bei Maßregelungen von Mitgliedern.
3. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidung nach Anhörung des Vorstandes und der Beteiligten und teilt sie ihnen mit. Er ist berechtigt, Handlungen oder Unterlassungen zu fordern und Auflagen zu machen, die ihm zur Beilegung des Streites oder zur Wiedergutmachung erforderlich erscheinen.
 
4. Falle sich ein Beteiligter nicht unverzüglich der Entscheidung des Ehrenrates unterwirft, sind der Vorstand und Ehrenrat nach gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung berechtigt, ihn mit einfacher Stimmenmehrheit durch nicht mehr anfechtbaren Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Zur Beschlussfähigkeit gelten § 10 Ahs. 6 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
 
§ 16 Geschäftsführung
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr. Kassenbelege werden von dem Vorsitzenden und dein Kassenwart unterzeichnet
 
Der Schriftwart erledigt die anfallende Korrespondenz und arbeitet die Tätigkeitsberichte für die Mitgliederversammlung aus.Schriftverkehr ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen. Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassenabschlüsse zu überprüfen. Sie berichten hierüber schriftlich der Mitgliederversammlung.
 
§ 17 Auflösung
 
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so beruft der Vorstand eine andere Mitgliederversammlung nach Ablauf von zwei Wochen ein. Sie ist beschlussfähig, ohne daß die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.2. Die Mitgliederversammlung ernennt,falls erforderlich, einen Liquidator. Das Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins an die Mittelstadt Völklingen über; es ist sportlichen Zwecken zuzuführen.
 
§ 18 Diese Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich.
 
§19 Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 8.9.1977 in Kraft.
 
 (Geändert laut Mitgliederversammlung vom 2.4.1981)
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