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Satzung
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Tennisclub 77 Völklingen - Heidstock
e.V.
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§
1 Name, Sitz
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Der Name des Vereins lautet nach Eintragung in das Vereinsregister:
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"Tennisclub 77 Völklingen-Heidstock e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Völklingen.
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§2 Zweck
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Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des
Tennissports auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens. Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Begünstigungen für Mitglieder,Vorstandsmitglieder
und Dritte sind untersagt.
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§
3 Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
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1. ordentlichen Mitgliedern, 2. Jugendmitgliedern, 3. Ehrenmitgliedern,
4. inaktiven Mitgliedern. zu 1. Ordentliche Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder haben
das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen sowie Stimm- und Wahlrecht. zu 2. Jugendmitglieder
Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Schul- und Berufsausbildung
bis zum 25. Lebensjahr. Sie haben das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen und sind stimmberechtigt
und wählbar mit Eintritt der Volljährigkeit. zu 3. Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind
Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Sie haben keine Pflichten, aber alle Rechte eines Mitglieds. zu 4. Inaktive Mitglieder
Inaktive Mitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Nutzungsrechts
der sportlichen Anlagen des Vereins.
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§4 Aufnahme
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Zur Aufnahme ist ein
schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung
ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Der Beschluss
des Vorstandes ist unanfechtbar.
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§ 5 Maßregelungen
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Gegen Mitglieder, die gegen die
Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. dessen Beauftragten verstoßen, werden Maßnahmen
nach der Disziplinarordnung des Deutschen Tennisbundes eingeleitet.
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§ 6 Austritt
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Der Austritt ist von dem Mitglied
schriftlich an den Vorstand zu erklären. Er ist grundsätzlich nur zum Ende eines Geschäftsjahres
zulässig und muß vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt worden sein.
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§ 7 Ausschluss
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1.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei a) schwerer Schädigung des Ansehens und der
Belange des Vereins, b) grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft, gegen die Anordnung
des Vorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c) strafrechtlichen ehrenrührigen
Verurteilungen, d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
2. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Für den Ausschluß eines Mitglieds aus dem
Verein ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich. Der
Vorstand hat dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll,vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe durch Einschreiben
schriftlich mitzuteilen.3. Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen binnen zwei Wochen nach Zugang
der Entscheidung Beschwerde einlegen. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen.
Hebt der Vorstand seine Entscheidung nach erneuter Prüfung binnen zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde
nicht auf, so hat er den Vorgang unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.4. Während
des Ausschluss verfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand kann Abweichendes bestimmen.
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§8 Beiträge
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Die Jahres- und Aufnahmebeiträge
werden für jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle Beiträge sind im voraus,
die Jahresbeiträge bis spätestens zum 31. März zu zahlen. Auf die bis zum 30. Juni nicht gezahlten
Jahresbeiträge (Beitragsteile) ist ein Zuschlag von 10 v.H. zu zahlen. Von der Zahlung der Aufnahmegebühr
sind Vereinsgründer befreit. Gehören mehrere Mitglieder einer Familie dem Tennisclub aktiv an,
werden Beitragsermäßigungen gewährt.
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§
9
Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. der Ehrenrat.
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§ 10 Vorstand
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1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder,
die das 18.Lebensjahr vollendet haben, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahl findet
in schriftlicher geheimer Abstimmung statt, wenn 10 stimmberechtigte oder mindestens die Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Wahl per Akklamation ist zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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Der Vorstand besteht aus:
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1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. zwei bis fünf Beisitzern,
4. dem Kassenwart,
5. dem Schriftwart,
6. dem Sportwart,
7. dem Jugendwart.
Der Vorstand ist ermächtigt, bei
Bedarf Arbeitsausschüsse zu berufen, die Empfehlungen an den Vorstand ausarbeiten.
Die Beisitzer sind Mitglieder der betreffenden Ausschüsse.
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2. Der Verein wird im Sinne des
§ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende sein muß. Daneben sind nur der Kassenwart und der Schriftwart
vertretungsberechtigt.3. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand als geschäftsführender
Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im .Amt.4. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Er leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand legt die Platz- und Spielordnung fest. Er hat alljährlich einen Haushaltsplan
aufzustellen.5. Die Vorstands- und Mitgliederversammlungen usw. werden durch den Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
das älteste Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftwart hat über die Versammlungen der Vereinsorgane
Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren. Die Niederschriften sind von dem Versammlungsleiter und
dem Schriftwart zu unterzeichnen.6. Der Vorstand ist beschlußfähig,wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.7. Sitzungen des Vorstandes
werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern
zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Auf Antrag der Hälfte seiner
Mitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
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§ 11 Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes
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Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, aus sich oder durch Berufung
eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand den Posten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zu besetzen. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung für die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder einzuberufen.
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§ 12 Mitgliederversammlung
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1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie hat bis zum 31. März
stattzufinden. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung ist persönlich zuzustellen. Mindestens 12
Mitglieder können schriftlich bis 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand die
Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung beantragen 2. Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand stattfinden.
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§
13
Beschlüsse
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Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht
der Fall,kann der Vorsitzende nach einer Wartezeit von 1/2 Stunde eine zweite Mitgliederversammlung
einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Hiervon ausgenommen sind Mitgliederversammlungen nach § 17.
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1.Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern
die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
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Abstimmungen
erfolgen per Akklamation.Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder oder
mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.2. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Wahl und Abberufung des
Vorstandes,b) die Entlastung des Vorstandes,c) die Bestellung der Kassenprüfer,d) die Festsetzung der Aufnahme-
und Mitgliedsbeiträge,e) Satzungsänderungen, f) die Wahl des Ehrenrates,g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins.
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§ 14 Satzungsänderung
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l. Satzungsänderungen
können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die zu ändernde
Satzungsbestimmung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sein.2.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3
Ehrenmitglieder ernennen. Der Beschluss muß mit 4/5 - Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
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§ 15 Ehrenrat
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1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
wählt einen Ehrenrat. Dessen Amtszeit beträgt 2 Jahre. Er besteht aus drei nicht dem Vorstand
angehörenden Mitgliedern, von denen zwei das 40. Lebensjahr vollendet haben müssen und einer
älter als 25 Jahre sein sollte. Er wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter selbst.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Die Beratungen
sind vertraulich. Die Entscheidung ist endgültig.
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2. Der Ehrenrat
ist zuständig:
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a) in Fällen
des § 7 Nr. 3, b) für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern,
c) bei Maßregelungen von Mitgliedern.
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3. Der Ehrenrat trifft seine
Entscheidung nach Anhörung des Vorstandes und der Beteiligten und teilt sie ihnen mit. Er ist
berechtigt, Handlungen oder Unterlassungen zu fordern und Auflagen zu machen, die ihm zur Beilegung
des Streites oder zur Wiedergutmachung erforderlich erscheinen.
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4. Falle sich ein Beteiligter
nicht unverzüglich der Entscheidung des Ehrenrates unterwirft, sind der Vorstand und Ehrenrat nach
gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung berechtigt, ihn mit einfacher Stimmenmehrheit durch nicht
mehr anfechtbaren Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Zur Beschlussfähigkeit gelten § 10 Ahs. 6 Satz
1 und § 15 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
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§ 16 Geschäftsführung
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Das Geschäftsjahr des
Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr. Kassenbelege werden von dem Vorsitzenden und dein
Kassenwart unterzeichnet
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Der Schriftwart erledigt die
anfallende Korrespondenz und arbeitet die Tätigkeitsberichte für die Mitgliederversammlung
aus.Schriftverkehr ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen. Kassenprüfer werden
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassenabschlüsse
zu überprüfen. Sie berichten hierüber schriftlich der Mitgliederversammlung.
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§ 17 Auflösung
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1. Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein.Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so beruft der
Vorstand eine andere Mitgliederversammlung nach Ablauf von zwei Wochen ein. Sie ist beschlussfähig, ohne
daß die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.2. Die Mitgliederversammlung ernennt,falls erforderlich, einen
Liquidator. Das Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins an die Mittelstadt Völklingen über; es
ist sportlichen Zwecken zuzuführen.
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§ 18 Diese Satzung ist für alle Mitglieder
verbindlich.
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§19 Die vorstehende Satzung tritt
mit Wirkung vom 8.9.1977 in Kraft.
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(Geändert laut Mitgliederversammlung vom 2.4.1981)
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